Minijobs: Wissenswertes und News

Minijob-Verdienstgrenze

Seit Oktober 2022 orientiert sich die Minijob-Grenze an dem Mindestlohn. Dies bedeutet, dass sich diese Grenze ändert, sobald sich der Mindestlohn erhöht.

Seit dem 01.01.2024 beträgt die Minijob-Grenze mtl. 538,00 €, bei einer zeitgleichen Erhöhung des Mindestlohnes auf 12,41 €/ Stunde.

Ob ein Minijob vorliegt, ist bei der Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen. Die festgesetzten Parameter des Arbeitsverhältnisses dienen hierbei als Grundlage für eine Prognose.

 

Bedingungen des Minijobs – Prognose des durchschnittlichen Verdienstes

Liegt das voraussichtliche Gehalt im Rahmen der Verdienstgrenzen, liegt ein Minijob vor. Maßgeblich ist hierbei der zu erwartende durchschnittliche Monatslohn.

Ein Minijobber darf pro Monat durchschnittlich maximal 538,00 € verdienen. Für Beschäftigte, die das ganze Jahr ohne Unterbrechung arbeiten, ergibt sich eine Jahresverdienstgrenze von 6.456,00 € (12 Monate x 538 €/Monat). Bei unterjährigen Ein- oder Austritten kürzt sich die Grenze entsprechend um 1/12 pro Monat. Wird diese Grenze überschritten, liegt kein Minijob vor. Es handelt sich dann um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Monatlich schwankende Entgelte

Gerade bei saisonalen Tätigkeiten herrschen oft monatlich schwankende Arbeitszeiten oder ein unterschiedliches Maß an Arbeitsaufkommen. Im Minijob darf die Arbeitszeit und damit auch der Verdienst von Monat zu Monat variieren. Wichtig ist hierbei jedoch, die Einhaltung der jährlichen Verdienstgrenze. Die Anzahl der monatlichen Überschreitungen ist sodann nicht relevant.Beispiel der Minijob-Zentrale: Für 8 Monate werden 570 € und in den übrigen Monaten 470 € verdient. Der Jahresverdienst beträgt insgesamt 6.440 € und befindet sich somit im Rahmen der Verdienstgrenze. Die Beschäftigung bleibt trotz einiger mtl. Überschreitungen ein Minijob.

Möchte man das variierende Entgelt bei unterschiedlichen mtl. Arbeitszeiten beständig halten, käme auch beim Minijobber ein Arbeitszeitkonto in Betracht. Dies sollte schriftlich zum Arbeitsvertrag vereinbart werden. Denken Sie daran, dass das Arbeitszeitkonto bis zum Jahresende oder zum Ausscheiden gegen Zeitausgleich geleert werden muss. Eine Freistellung aus Gründen des Abbaus von einem Arbeitszeitzeitkonto ist für bis zu drei Monate möglich. Der Arbeitnehmer bleibt unter Weiterzahlung des Guthabens fern und baut so die Stunden ab.

Achten Sie dabei auf das Verhältnis der Überschreitung. Nach den Mindestlohnbestimmungen darf diese Überschreitung nicht mehr als 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit übersteigen. Sollten beispielsweise 40 Stunden pro Monat vereinbart sein, können 60 Stunden in einem Monat gearbeitet werden, wovon 20 Stunden dann auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die Jahresverdienstgrenze (mit der entsprechend jährlichen Soll-Stundenanzahl) und ggf. Mindestlohn- oder Stundenlohnanpassungen sind dabei unbedingt zu berücksichtigen.

„Gelegentliche unvorhersehbare Überschreitung“ der Verdienstgrenze

Grundsätzlich gilt das zuvor Geschilderte: Liegt der durchschnittliche monatliche Verdienst bei maximal 538,00 €, liegt ein Minijob vor.

Eine Ausnahme ist hierbei allerdings möglich. Diese stellt die gelegentliche unvorhersehbare Überschreitung dar. Die monatliche Verdienstgrenze kann und darf damit in zwei Kalendermonaten eines Jahres (= gelegentlich) überschritten werden. Ein Minijobber könnte so in diesen beiden Monaten mehr als 538,00 € verdienen. Hierbei wird pro Monat allerdings auf 1.076,00 € (doppelte mtl. Verdienstgrenze) gedeckelt. Sollte dies für das komplette Jahr für zwei Monate genutzt werden, ist statt eines Jahresverdienstes von 6.456 € ein Höchstverdienst von 7.532 € möglich.

Unvorhersehbar meint insbesondere Krankheitsvertretungen oder plötzliche Kündigungen, also ein überraschender Personalausfall, der zeitnah zu kompensieren ist. Saisonale Mehrarbeit, Arbeits-/Produktionsspitzen oder bekannte Personalausfälle in absehbarer Zukunft (z.B. ein Arbeitnehmer geht in mehreren Monaten zur Kur oder scheidet in einigen Monaten aus) sind demgegenüber keine unvorhersehbaren Ereignisse.
Die Gründe für die Überschreitung sollten für die Sozialversicherungsprüfung nachvollziehbar dokumentiert werden. Damit verbundene Krankheitsfälle oder Kündigungen dienen als Beweis. Es ist keine spezielle Form vorgeschrieben. Wir empfehlen eine schlüssige Aktennotiz mit Bezug auf den Vertretungs-/ Kompensationsfall sowie die dazugehörigen Unterlagen (Krankschreibungen [ggf. eAU-Nachweis], Kündigung des jeweiligen Mitarbeiters, o.ä.).

Video Minijob-Zentrale: Zum Video auf YouTube

Übrigens/ Nice-to-know/ Interessantes

  • Minijobber benötigen eine Arbeitszeit-Dokumentation.
  • Auf Antrag kann sich der Arbeitnehmer von der Verbeitragung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung befreien lassen. Dies kann über den Vordruck der Minijobzentrale gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Befreiung kann nicht zurückgezogen werden und gilt bis das Minijobverhältnis endet. Erklärt der Minijobber diese Befreiung, gilt diese ebenfalls für alle anderen zeitgleich ausgeübten Minijobs (gleichzeitig mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern max. insgesamt 538 €; Aber Achtung: nur ein Minijob neben einer SV-pflichtigen Beschäftigung).
  • Für die Beurteilung der Minijobber ist es wichtig, dass bei der Personaleinstellung nach anderen Beschäftigungen gefragt wird. Achten Sie auf die Vollständigkeit der Angaben im Personaleinstellungsfragebogen.
  • Neu ist der sog. Minijob-Manager der Minijobzentrale: https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-manager/ , als Portal für Arbeitgeber zur Info und für die Verwaltung gedacht.
  • Die mtl. 50 €-Sachbezugsfreigrenze kann auch für Minijobber, ohne Einfluss auf die Verdienstgrenze, genutzt werden. Dies gilt ebenfalls für den Kinderbetreuungszuschuss, den Rabattfreibetrag sowie für die sog. SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit).
  • Ein Minijobber kann sein Entgelt auch für eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) verwenden. Den Teil des Verdienstes, der umgewandelt wird, zählt nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, solange die Umwandlung im Jahr nicht mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl. RV West (2024: 3.624,00 € [302,00 € pro Monat]) nicht übersteigt. Sofern der monatlich regelmäßige Verdienst nach der Umwandlung zu Gunsten einer bAV die monatliche Grenze von 538,00 € nicht übersteigt, handelt es sich weiterhin um einen Minijob.
    Beispiel-Fall: Der Verdienst liegt bei 600 € pro Monat. 100 € werden davon mtl. in eine bAV umgewandelt. Der ausgezahlte mtl. Verdienst beträgt somit 500,00 € und ist unterhalb der mtl. Grenze. Es handelt sich somit um einen Minijob.
  • Für Minijobber gelten grundsätzlich die Regelungen und Rechte für Vollzeitbeschäftigte entsprechend (z.B. Pausenzeiten, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Mindestlohn, Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz, Gleichbehandlung, schriftlicher Arbeitsvertrag oder schriftliche Niederlegung nach § 2 NachwG, …).

 

Quellen/Verweise