Zur Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und zugehöriger Aufwendungen

Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Provisionsvorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistung gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist. 

Sachverhalt
Ein Reisebüro hatte in 2010 diverse Reisen vermittelt, die in 2011 angetreten werden sollten. Die erhaltenen Provisionen, die bei Nichtausführung der Reise wieder entfielen, buchte das Reisebüro als passive Rechnungsabgrenzung (Saldo zum 31.12.10 = 44.807 EUR).

Das Finanzamt wollte die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen in 2010 gewinnerhöhend aktivieren. Doch das lehnten sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof ab.

Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen – wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – erst dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Soweit die Provisionen schon vor der Ausführung der Reise gezahlt wurden, standen sie unter einer aufschiebenden Bedingung der Ausführung der Reise und waren stornobehaftet. Diese Provisionsvorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Haben die Provisionen noch nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren. Eine Aktivierung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zu einem objektiv werthaltigen Vermögenswert (Wirtschaftsgut) führen. Und das war hier nicht der Fall.

Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen und sich nicht von den laufenden Aufwendungen abheben, begründen kein selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut. Zudem hat sich wegen der Aufwendungen keine objektiv werthaltige Position gebildet. Die Aufwendungen haben sich vielmehr zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung verdichtet, da den Aufwendungen bei Nichtausführung der Reise kein Aufwendungsersatzanspruch gegenübersteht.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat bei einem Versicherungsmakler, dessen Provisionsanspruch vom Nichteintritt eines Stornofalls abhängig war, ebenfalls entschieden, dass die Provisionen als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Allerdings hat das Finanzgericht die damit zusammenhängenden Aufwendungen als unfertige Leistung aktiviert. Hiergegen ist derzeit die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.4.2018, Az. III R 5/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202411; FG Münster, Urteil vom 28.4.2016, Az. 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, Rev. BFH Az. XI R 32/16