Verkauf wertloser Aktien: Positive Neuausrichtung wird wohl nicht lange Bestand haben

Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt auch vor, wenn der Verkaufspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt. Somit können Verluste aus derartigen Aktienverkäufen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

In seiner Entscheidung – der sich das Bundesfinanzministerium nun angeschlossen hat – stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass eine zu berücksichtigende Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig ist.

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium beanstandet es nicht, wenn die geänderte Auffassung zum Veräußerungsbegriff für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge angewendet wird, die ab dem 1.1.2020 zufließen.

Geplante Neuregelung

Als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plant der Gesetzgeber eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.

Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll der Veräußerungsbegriff in § 20 Einkommensteuergesetz eingeschränkt werden. Danach sollen die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbeachtlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.5.2019, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004 :026, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210337; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15; BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Regierungsentwurf vom 31.7.2019)