Trockenes Brötchen mit Kaffee ist kein steuerlich relevantes Frühstück

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks.

Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aufstrich, Aufschnitt oder sonstiger Belag wurden nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in 2017: 1,70 EUR). Dies sah das Finanzgericht Münster aber anders.

Beurteilt man die unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel zunächst getrennt, handelt es sich bei den Getränken um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn zählen. Trockene Brötchen oder Brotwaren für sich genommen stellen ebenfalls lediglich eine Aufmerksamkeit in diesem Sinne und kein Frühstück dar.

Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass es sich auch bei der Kombination von Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot nicht um ein Frühstück handelt, das mit dem Sachbezugswert zu versteuern ist. Die Verpflegung unterliegt vielmehr dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes, so das Finanzgericht. Dies hat zur Folge, dass die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist, die im Streitfall nicht überschritten wurde.

Beachten Sie | Bis dato hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Nahrungsmittel und Getränke bzw. Genussmittel unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, damit ein Frühstück im obigen Sinne vorliegt. Daher hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 31.5.2017, Az. 11 K 4108/14, Rev. BFH Az. VI R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196893