Mitarbeiter-PC-Programme: Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu Stellung genommen, wie Arbeitgeberleistungen im Rahmen eines Mitarbeiter-PC-Programms sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Oftmals überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (zum Beispiel Laptops, Tablets und Smartphones) auch zur privaten Nutzung. Bei aktuell bestehenden Leasing-Modellen, wie dem Mitarbeiter-PC-Programm (MPP), verzichten die Beschäftigten für die Vertragslaufzeit der Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Gehalts. 

Steuerlich wird der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung der betrieblichen Geräte als steuerfreie Einnahme behandelt – und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder nicht (vgl. § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz).

Für die Sozialversicherungsfreiheit wird hingegen verlangt, dass diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Diese Voraussetzung ist bei einer Entgeltumwandlung jedoch nicht erfüllt. 

Grundsätzlich ist der übliche Abgabepreis als Sachbezugswert heranzuziehen. Die Bewertung nach dem üblichen Abgabepreis ist in diesen Fällen jedoch aufwendig und komplex. Hinzu kommt, dass die Geräte nicht übereignet, sondern im Wege des Leasings nur zeitlich befristet überlassen werden. 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind daher der Auffassung, dass als Wert für die Nutzungsüberlassung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das in der Regel dem Betrag der Gehaltsumwandlung entspricht. 

Beachten Sie | Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen.

Beispiele
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Smartphone, das dieser auch für private Zwecke nutzen darf:

•    Arbeitsentgelt vor Entgeltumwandlung monatlich 3.000 EUR
•    Leasingrate für Arbeitgeber monatlich 50 EUR
•    Entgeltverzicht monatlich 50 EUR

Der Beitragsbemessung sind 3.000 EUR zugrunde zu legen (neuer Barlohnanspruch: 2.950 EUR + Sachbezug für Smartphone-Überlassung 50 EUR).

Abwandlung 1: Wie zuvor, aber die monatliche Leasingrate (60 EUR) übersteigt den monatlichen Entgeltverzicht (50 EUR). 

In diesem Fall ist der Sachbezug für die Smartphone-Überlassung mit 60 EUR anzusetzen, sodass für die Beitragsbemessung 3.010 EUR maßgeblich sind.

Die Leasingrate wird beitragsrechtlich einheitlich beurteilt, sodass auch die Anteile oberhalb des Entgeltumwandlungsbetrags nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht angesehen werden und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Abwandlung 2: Die monatliche Leasingrate ist geringer als der monatliche Entgeltverzicht und beträgt 40 EUR.

Somit ist der Sachbezug mit 40 EUR anzusetzen (Beitragsbemessung insgesamt: 2.990 EUR).

Beachten Sie | In den drei Fällen beträgt der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn 2.950 EUR.

Quelle | Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 4.5.2023, TOP 5