Sachverhalt
Der selbstständige Rechtsanwalt A war auf dem Gebiet des Familienrechts und zudem im Namen und auf Rechnung der X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. als Schuldnerberater tätig. Für seine Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater machte A die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG geltend. Das Finanzamt hingegen stufte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig ein. Da A wegen seiner Rechtsanwaltstätigkeit eine systematische Gewinnerzielung anstrebt, war die Steuerbefreiung auch aus Sicht des Finanzgerichts nicht zu gewähren.
Auch der Einwand des Rechtsanwalts, als Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) die satzungsmäßigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. zu erfüllen, führte zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Hilfsperson muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.
Relevanz für die Praxis
In der Praxis muss man sich auf die vorgenannten Grundsätze einstellen, da keine Revision eingelegt wurde und das Urteil demzufolge rechtskräftig ist.
Anders sieht die Sache aus, wenn freiberuflich tätige Rechtsanwälte, Pädagogen sowie Kinderpsychologen Leistungen als Verfahrensbeistand erbringen. Diesbezüglich kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG in Betracht kommen.
Beachten Sie | Zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen hat das Bundesfinanzministerium jüngst ein Verwaltungsschreiben veröffentlicht.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 5.9.2022, Az. 11 K 56/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235501; BMF-Schreiben vom 28.4.2023, Az. III C 3 - S 7183/19/10003 :002