Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:
Übersicht
Jahr der Bildung des IAB Späteste Auflösung des IAB
2016 2019
2017 2022 (fünf Jahre)
2018 2022 (vier Jahre)
2019 2022
2020 2023
Die gesetzliche Verlängerung des Investitionszeitraums ist der Coronapandemie geschuldet. Sollte sich eine im Jahr 2017 bzw. 2018 beabsichtigte Investition, für die ein IAB gebildet wurde, selbst bis Ende 2022 nicht realisieren lassen, könnte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine frühzeitige freiwillige Auflösung des seinerzeit gebildeten IAB erwogen werden.
Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2050