Aktueller Hinweis zur Umsatzsteuerpauschalierung – Pressemitteilung der EU-Kommission

Kommission fordert Deutschland auf, MwSt-Pauschalregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 24.01.2019 beschlossen, Deutschland ein Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der Anwendung einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung auf Landwirte zu übermitteln.

Das EU-Recht (MwSt-Richtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates) sieht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, auf Landwirte eine MwSt-Pauschalregelung anzuwenden. Gemäß dieser Regelung stellen Landwirte ihren Erwerbern bzw. Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung, anstatt die normalen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden.

Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten stoßen würde.

Deutschland wendet die Pauschalregelung aber auf alle Landwirte an, d. h. auch auf große landwirtschaftliche Betriebe ohne zu unterscheiden, ob sie durch die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung mit verwaltungstechnischen Schwierigkeiten konfrontiert wären. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führt diese Gewährung der Pauschalregelung zudem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist gemäß den EU Vorschriften nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.

Reagiert Deutschland nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission beschließen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.