Aktuelles Archiv

Im Monat Februar 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

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Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

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Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2020 endete bereits am 31.12.2021. Das Bundesamt für Justiz hat nun mitgeteilt, dass es vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden Coronapandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung nach § 7a Sozialgesetzbuch (SGB) IV können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind nun einige Änderungen zu beachten, die ab dem 1.4.2022 gelten.

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Der Gesetzgeber hat einen befristeten Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben eingeführt.

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Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Regelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern. 

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Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine (deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren.

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Der Bundesfinanzhof hat über den Vorsteuerabzug aus der Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Straße entschieden, die nach der Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde überlassen wurde.

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In 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Wird ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufgabe. 

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Seit der Abgeltungsteuer sind bei Stillhaltergeschäften mit periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss die erhaltenen Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern. Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte sind hingegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihres Abflusses zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht München entschieden.

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Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist unschädlich bzw. gilt als vollentgeltlich, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes allerdings jüngst anders gesehen und eine Totalüberschussprognose gefordert.

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2022 findet bundesweit die Zählung der Bevölkerung sowie von Gebäuden und Wohnungen statt. Der sogenannte „Zensus“ ist alle zehn Jahre vorzunehmen (zuletzt 2011), wurde jedoch pandemiebedingt von 2021 in das Jahr 2022 verschoben.

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Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst.

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Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist offensichtlich nicht geplant.

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